| Fischereierlaubnisscheine für den Rhein |
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Folgende Fischereierlaubnisscheine werden von der Rheinfischereigenossenschaft angeboten:
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Generalschein
gültig für das jeweilige Kalenderjahr
Gebühr: 34 €
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ermäßigter
Generalschein*
gültig für das jeweilige Kalenderjahr
Gebühr: 17 €
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3-Tagesschein
gültig für 3 aufeinander-folgende Kalendertage
Gebühr: 10 €
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* Der ermäßigte Generalschein gilt für
- Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
- Rentner (Rentenbescheid der BfA oder LVA)
- Schwerbehinderte (50 % und mehr).
Die Berechtigung zum Erwerb eines ermäßigten Fischereischeines hat der Erwerber nachzuweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines amtlichen Altersnachweises, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis).
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Voraussetzungen
Die Fischereierlaubnisscheine werden an alle Angler (organisiert oder nicht organisiert) zu gleichen Bedingungen verkauft. Der Erwerber eines Fischereierlaubnisscheines hat beim Kauf einen gültigen Fischereischein vorzulegen.
Was tun bei Verlust?
Bei Verlust eines Fischereierlaubnisscheines kann die Verkaufsstelle, die den Erstschein ausgegeben hat, zum halben Preis des Erstscheines einen Ersatzschein ausstellen.
Umfang der Erlaubnis
Der Fischereierlaubnisschein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs mit:
1 Flugangel mit 2 Haken oder 1 Spinnangel oder 2 Handangeln mit je 1 Haken
im Rheinstrom im Land Nordrhein-Westfalen,
rechtes Ufer von km 639,27 bis km 853,60
linkes Ufer von km 642,23 bis km 862,90,
ausgenommen alle Nebengewässer.
Als Nebengewässer gelten alle Gewässer, die hinter der Uferlinie des Rheines bei Normalwasserstand liegen, z.B. Häfen, Altarme, Baggerseen, Flüsse usw.) Beim Fischfang dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden. Die Verwendung lebender Köderfische und des Setzkeschers ist verboten. Es gelten die Vorschriften des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung NW, insbesondere hinsichtlich der Schonzeiten und der Mindestmaße. Für die dauernde und uneingeschränkte Möglichkeit der Fischereiausübung leistet die Rheinfischereigenossenschaft keine Gewähr.Örtliche Einschränkungen und Verbote der Fischereiausübung, zum Beispiel in Verbindung mit Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind zu beachten. Auf Sonderveranstaltungen und auf die Fischereiausübung durch Nebenerwerbsfischer ist Rücksicht zu nehmen. Der Erlaubnisschein berechtigt nicht zum Befahren von privaten und gesperrtenöffentlichen Wegen. Eine Gebührenerstattung kann nicht geltend gemacht werden. Jeder Angler ist für die Sauberkeit seines Angelplatzes verantwortlich. Die Rheinfischereigenossenschaft unterstützt die Wiedereinbürgerung von Langdistanzwanderfischen (ganzjährige Schonzeit) wie Lachs und Meerforelle. Evtl. Fänge sind der Geschäftsstelle der Rheinfischereigenossenschaft (Petrusstraße 20, 53639 Königswinter) oder der Fischereibehörde schriftlich zu melden. Auffällige Veränderungen des Wassers und der Luft sind umgehend der Stadt- oder Kreisverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Feuerwehrdienststelle zu melden. In nennenswerter Anzahl auftretende kranke oder mit Parasiten befallene Fische sind dem Wasser zu entnehmen und an einer der vorgenannten Stellen abzuliefern mit der Bitte, die zuständige Untere Fischereibehörde zu verständigen.
Fangbegrenzung
Beachten Sie bitte die veränderten Fangbegrenzungen (gültig ab 1. Januar 2006):
Aal, Zander, Hecht, Karpfen, Forelle*: höchstens 3 Stück pro Art und Tag!
Hiermit wurden die bisherigen Regelungen vereinheitlicht und somit vereinfacht! Fangbegrenzungen für die Arten Barbe, Nase und Rapfen wurden aufgehoben.
Neu ist die Fangbegrenzung für den Aal!
* Bitte beachten: Die Fangbegrenzung gilt für Bach- und Regenbogenforellen. Die Meerforelle unterliegt nach §1 LFischO einer ganzjährigen Schonzeit und darf nicht entnommen werden!
Gemeinschaftsfischen
Der „federführende“ Verein, an dessen Strecke die Veranstaltung durchgeführt werden soll, stellt einen Sammelschein aus und führt nach der Veranstaltung die Abrechnung durch. Unter Angabe der Stromkilometer und der Uferseite kann der jeweilige Ansprechpartner des „federführenden“ Vereins in der Geschäftsstelle erfragt werden. Die Veranstaltung muss spätestens 4 Wochen vorher angemeldet werden. Die Kosten betragen 10,00 € für die Ausstellung des Sammelscheines sowie für Angler ohne Fischereierlaubnisschein für den Rhein 1,00 € je Erwachsener und 0,50 € je Jugendlicher. Voraussetzung ist weiter der Besitz eines gültigen Fischereischeines.
Auf eine evtl. notwendige Erlaubnis der zuständigen Unteren Fischereibehörde gemäß § 50 des Landesfischereigesetzes wird hingewiesen.
Netz- und Reusenfischerei als Nebenerwerb
Die Rheinfischereigenossenschaft stellt zur Zeit keine weiteren Sondererlaubnisscheine zur Ausübung der Netz- und Reusenfischerei aus. Dies gilt auch für Rheinstrecken, für die bisher keine Genehmigung zur Netz- und Reusenfischerei erteilt ist. Auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle kann ein Eintrag in eine Vormerkliste vorgenommen werden für den Fall, dass eine bisher vergebene Strecke frei wird oder eine grundsätzliche Änderung der Sachlage eintritt. Aus der Erfahrung ist jedoch nicht mit kurzfristigen Veränderungen zu rechnen. |