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Angelbedingungen für Gastangler:
- 1. Erlaubte Fanggeräte und Methoden
Teichanlage Hovestadt, Altarme Kessler Mühle, Schleusenkanal Kessler und Röllgenteiche: Angeln für Gastangler nicht gestattet !
Lippe Fluss beginnend unterhalb der Fußgängerbrücke Eickelborn bis oberhalb des Wehres Kesseler Mühle.: Es dürfen 3 Ruten genutzt werden.
Davon 1. für Raubfische und 2 für Friedfische. Erlaubte Kunstköder: Alle
- 2. Fangbegrenzung an den Gewässern des SSAV
Je Woche (Sonntag 00.00 bis Samstag 24.00Uhr) dürfen an der Lippestrecke für Gastangler des SSAV nicht mehr wie 5 Edelfische jedoch nur 3 Raubfische (Hecht Wels, Zander) entnommen werden. Edelfische sind: Äschen, Karpfen, Schleien, Hechte, Wels, Zander und Salmoniden.
- 3. Anfahren unserer Gewässer
Für das Befahren aller Straßen, Wege und Plätze an unsere Gewässer gilt die Straßenverkehrsordnung (STVO). Anliegerrecht besteht für: Trimmpfad in der Schoneberger Heide. Behinderte dürfen zum Angelplatz gebracht und von dort wieder abgeholt werden. Das Parken ist nach der STVO nicht erlaubt. Es wird empfohlen die Fahrzeuge mit einem Aufkleber des SSAV zu kennzeichnen.
Zur Beachtung:
1. Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind behutsam in das Gewässer zurückzusetzen. Muss jedoch mit dem eingehen gerechnet werden, so sind diese waidgerecht zu töten und zu vergraben. Ihre weitere Verwendung ist verboten!
2. Der Jugendfischereischein und der Fischereierlaubnisschein des SSAV berechtigen, in Begleitung eines Fischereiberechtigten, den Fischfang auszuüben.
3. Der Inhaber eines Fischereischeines hat diesen bei der Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen. Er ist auf Verlangen der Polizeibeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.
4. Der lebende Köderfisch ist gemäß Landesfischereigesetz verboten!
5. Das Fangbuch des Soester Sportanglervereines ist wie folgt zu führen: Edelfische bzw. Fische die einer Fangbegrenzung unterliegen sind sofort nach dem Fang einzutragen. Eine Ausnahme stellt lediglich die Ausübung der Watangelei dar. Hierbei sind die gefangenen Fische sofort nach der Watangelei einzutragen.
6. Die Veräußerung (Tausch oder Verkauf) der gefangenen Fische ist gemäß LFG NRW verboten.
7. Alle Angelköder dürfen nur in Mehrwegverpackungen am Gewässer mitgeführt werden.
8. Lagern, zelten, grillen sowie offenes Feuer an den Gewässern ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes erlaubt.
9. Das Angeln vom Boot ist verboten.
10. Bei der Benutzung von Kunstködern ist gemäß dem LFG NRW ein Stahlvorfach zwingend vorgeschrieben.
11. Die Entnahme von Fischen die keinem Mindestmaß unterliegen (z.B. Köderfische) ist auf 10 Stück begrenzt.
12. Für die Benutzung des Setzkeschers (mindestens 350cm Länge und mind. 50cm Durchmesser ist jeder eigenverantwortlich. Es ist darauf zu achten, dass mindestens 2/3 der Setzkescherlänge und mit vollem Durchmesser sich unter Wasseroberfläche befindet. Einmal im Setzkescher befindliche Fische dürfen dem Gewässer nicht wieder zugeführt werden.
14. Anfüttern ist mit max. 1,50 Liter Nassfutter gestattet. Das Anfüttern mit Mais ist in Kleinmengen bis 0,25 Liter erlaubt.
- 4. Das Eisangeln ist gemäß Landesfischereigesetz verboten!
- 5. Gültige Mindestmaße:
Aal 45cm, Barbe 35cm, Nase 25cm, Karpfen 40cm, Hecht 50cm, Aland 25cm, Bachforelle 25cm, Seeforelle 50cm, Seesaibling 30cm, Bachsaibling 25cm
Wels 50cm, Zander 50cm, Äsche 30cm, Schleie 25cm, Regenbogenforelle 25cm,
Der Vorstand kann bei Bedarf die gesetzlichen Mindestmaße anordnen.
- 6. Ganzjährige Schonzeiten:
Bachneunauge, Wandermaräne, Stint, Flussneunauge, Nordseeschnäbel, Zährte, Meerneunauge, Moderlieschen, Elritze, Stör, Bitterling, Schmerle, Maifisch, Schneider, Koppe, Finte, Steinbeißer, Flunder, Schlammpeitzger, Flussperlmuschel, Flussmuschel, Zwergstichling, Kl. Teichmuschel, Quappe, Eur. Flusskrebs, Meerforelle, Lachs, Bachmuschel, Malermuschel, Kl. Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel
- 7. In NRW befristete Schonzeiten:
20. Oktober bis 15. März: Regenbogen.- See.- Bachforelle, Bach.- Seesaibling
1. März bis 30. April: Äsche, Nase
1. April bis 31. Mai: Zander
15. Mai bis 15. Juni Barbe
15. Februar bis 30. April: Hecht
Die Mindestmaße, ganzjährigen Schonzeiten und befristete Schonzeiten werden durch die ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiordnung) geregelt.
Auf waidgerechtes Angeln und verhalten in der Natur ist zu Achten. Verstöße und Auffälligkeiten sind sofort zu melden.
Diese Angelbedingung ist den Angelpapieren beizufügen und am Gewässer mitzuführen.
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